Allgemeine Geschäftsbedingungen Waldenergie AG vom 02.09.2024
Allgemeine Bedingungen
Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Online-Shops der Waldenergie AG (CHE-114.940.884 MWST), Oberdorfstrasse 6, 4652 Winznau, erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen. Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von Waldenergie AG schriftlich bestätigt werden.
Preise
Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbarten Preise. Ist der Preis nicht ausdrücklich bestimmt, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäss der aktuellen Preisliste. Änderungen von Preisen und Rabatten für Produkte und Dienstleistungen sind jederzeit und auf einen beliebigen Termin möglich. Sind laufende Verträge von Preisänderungen betroffen, werden die Kunden rechtzeitig vorgängig über die Preisänderungen informiert. Sollte der Kunde durch eine solche Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkrafttreten der neuen Preise zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt nach dem Inkrafttreten der neuen Preise oder Rabatte.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungstellung erfolgt aufgrund des bei Lieferung abgegebenen oder nach erfolgter Lieferung versandten Lieferscheins. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb der gesondert vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug und schuldet ein Verzugszins auf dem gesamten Rechnungsbetrag von 5 %.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von der Waldenergie AG gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum. Die Waldenergie AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt nach schweizerischem Recht im Register am Sitz/Wohnort des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, freien Zugang zur Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jede Art von Widerspruch. Alle mit der Rücknahme der Ware verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Höhere Gewalt
Kann die Waldenergie AG ihre vertraglichen Verpflichtungen wegen höherer Gewalt (namentlich Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Stromausfall, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrungen, Massnahmen der Regierung, Versorgungschwierigkeiten, Kontingentierungen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland), wegen irgendwelchen Lieferbehinderungen, irgendwelchen Betriebsstörungen, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst oder wegen ähnlichen Umständen nicht oder nicht vertragsgemäss erfüllen, wird die Waldenergie AG im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen befreit, ohne zu Schadenersatz oder zur Nachlieferung verpflichtet zu sein.
Datenschutz
Die Waldenergie AG darf Daten für Marketingzwecke bearbeiten. Der Kunde kann die Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke mittels schriftlicher Mitteilung an die Waldenergie AG jederzeit untersagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Änderungsklausel
Die Waldenergie AG kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. deren Bestimmungen und Bedingungen jederzeit ändern oder aktualisieren. Mit Nutzung der Webseite sowie den auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen erklären Sie, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung verstanden haben und diese anerkennen.
Pelletlieferungen
Pelletpreise
Die Preise verstehen sich pro Tonne in CHF (inkl. MwSt. und LSVA) jeweils für eine Abladestelle.
Sollte die effektiv ausgelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aus Verschulden des Kunden um mehr als 10% unter der Bestellmenge liegen, ist die Waldenergie AG berechtigt, den Preis der effektiv gelieferten Mengenkategorie anzuwenden und zu verrechnen. Liegt die Liefermenge aus Verschulden der Waldenergie AG um mehr als 10%, mindestens aber um 1000 kg unter der Bestellmenge pro Abladeort, kann der Kunde innerhalb von 5 Tagen die Nachlieferung der Differenz zur bestellten Liefermenge ohne zusätzliche Lieferkosten verlangen.
Preise für Sammelbestellungen gelten nur bei Abladestellen, welche nicht weiter als 10 km voneinander entfernt sind. Pro Ablad wird dem Kunden eine Abladepauschale verrechnet.
Auslieferung
Es wird vorausgesetzt, dass die Zufahrt zum Abladeort mit einem Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen möglich ist. Sofern dies an einem Abladeort nicht möglich ist, hat der Besteller dies der Waldenergie AG im Rahmen der Bestellung explizit mitzuteilen.
Lieferungen werden mindestens 12 Stunden vorher telefonisch angemeldet. Wartezeiten oder Mehraufwand wegen Abwesenheit des Kunden, unmöglicher oder versperrter Zufahrt oder schwer zugänglichen Befüll- und Entlüftungsstutzen werden separat in Rechnung gestellt.
Schnelllieferungen (Lieferungen innerhalb 1-3 Arbeitstagen nach Bestelleingang) werden mit einem Zuschlag verrechnet.
Die Pellets werden mit Tankfahrzeugen ausgeliefert und eingeblasen. Mit einem Absaugventilator wird Luft aus dem Pelletlagerraum abgesaugt, um Überdruck im Lager und Staubentwicklung in Nebenräumen zu verhindern. Für den Betrieb des Absaugventilators wird in der Nähe der Einfüllstutzen eine 230 V Steckdose mit 16 A Absicherung benötigt. Der Strom bzw. eine Steckdose muss zur Verfügung gestellt werden. Muss sich der Chauffeur selbst Zugang zu einer Steckdose verschaffen, lehnen wir jegliche Haftung ab. Die Energiekosten für den Betrieb des Absaugventilators gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
Die Anschlussstutzen sind durch den Kunden im Freien und gut zugänglich anzubringen und mit Storz-Kupplungen Typ A, Nennweite 110 mm, zu bestücken.
Bei einer Schlauchlänge von mehr als 30 Metern (inklusive der gebäudeinternen Leitungen) sowie bei ungünstigen Leitungswinkeln wird keine Garantie für die Qualität der Holzpellets im Lagerraum übernommen. Zudem wird ein Zuschlag für den erschwerten Ablad verrechnet werden.
Vor dem Befüllen des Pelletraumes ist die Heizanlage durch den Kunden gemäss Betriebsanleitung des jeweiligen Heizungsherstellers vorzubereiten und gegebenenfalls auszuschalten, um eine Brandentstehung durch die unterschiedlichen Druckverhältnisse zu verhindern.
Für den ordnungsgemässen Zustand und die vorstehend beschriebene Vorbereitung der Anlage ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Bei mangelhaftem Zustand oder mangelhafter Vorbereitung der Anlage lehnt die Waldenergie AG jegliche Haftung für Schäden durch das Befüllen der Anlage ab. Ausserdem ist die Waldenergie AG berechtigt, das Befüllen der Anlage zu verweigern.
Sackware oder Big Bags werden auf Paletten ausgeliefert. Paletten und Big Bags müssen dem Chauffeur im Austausch in gleicher Anzahl in einwandfreiem Zustand mitgegeben werden. Fehlende oder beschädigte Paletten bzw. Big Bags werden verrechnet.
Mobile Pelletlogistik
Die Waldenergie AG vermietet ihren Kunden Silos zur Lagerung und Verbrennung der von ihr vertriebenen Pellets gemäss den vertraglichen Vereinbarungen.
Die Mietdauer beginnt am Tag der Aufstellung des Silos beim Kunden und endet mit der Abholung des Silos. Der Gebrauch des Silos ist ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch des Kunden vorgesehen und darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Waldenergie AG weder an Dritte übertragen noch von diesen genutzt werden.
Das Silo darf ausschliesslich mit Pellets befüllt werden, die von der Waldenergie AG geliefert wurden. Jede Abweichung hiervon bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Waldenergie AG. Bei einem Verstoss gegen diese Regelung ist die Waldenergie AG berechtigt, das Silo auf Kosten des Kunden unverzüglich zurückzuholen. Der Kunde haftet zudem für sämtliche entstandenen Schäden und Kosten.
Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Bis zur ordnungsgemässen Rückgabe trägt der Kunde das Risiko für Verlust oder Beschädigung des Silos.
Der Standort des Silos wird vom Kunden festgelegt und auf dessen Kosten vorbereitet. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Zudem ist er für die Einholung aller notwendigen privaten oder öffentlichen Genehmigungen zuständig. Die für das Auf- und Abladen erforderlichen Hilfsmittel stellt der Kunde kostenlos zur Verfügung. . Alle mit der Nutzung des Geländes verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
Der Silostandplatz muss vom Silo-Transportfahrzeug ungehindert auf einem Zufahrtsweg mit einer Breite von mindestens 3.2 m ohne besondere Umstände auf sicherer Fahrbahn erreicht werden können.
Der Silostandplatz muss eine Fläche von 2.5 x 2.5 m aufweisen, frei sein von Oberleitungen, gut ausgeebnet und auch bei schlechten Witterungsverhältnissen tragfähig und zugänglich sein. Ferner muss der Standplatz mit dem Zufahrtsweg eine Ebene bilden, so dass das Silo absolut senkrecht auf die gegen Unterspülung und seitliches Abrutschen gesicherte, feste Unterlage (Bahnschwellen, Kanthölzer usw.) gestellt werden kann. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen wie starkem Regen oder Tauwetter hat der Kunde besonders auf die Positionierung des Silos zu achten und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen, um die rechtwinklige Positionierung und sichere Anfahrt zu gewährleisten.
Jede Siloumstellung mit Kran muss vorgängig mit der Waldenergie AG abgesprochen werden. Krangurte werden vom Kunden organisiert und bereitgestellt.
Der Kunde ist verpflichtet, der Waldenergie AG sämtliche bei der Übergabe des Silos erkennbaren Mängel unverzüglich nach Übernahme schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, sind jegliche Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Minderung ausgeschlossen. Sollte ein Mangel die Eignung des Silos für den vertraglich vorgesehenen Zweck beeinträchtigen, kann die Waldenergie AG dem Kunden alternativ ein funktionell gleichwertiges Silo bereitstellen. Treten während der Mietdauer Mängel am Silo auf, muss der Kunde diese melden und entweder innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten beheben oder für gleichwertigen Ersatz sorgen. Der Liefertermin sowie die Lieferzeit werden durch die Waldenergie AG bestimmt. Bei vereinbarten Lieferterminen für Lieferungen per LKW handelt es sich um Richtzeiten. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, erschwerter Verkehrsbedingungen usw., wird keine Haftung übernommen und kein Preisnachlass gewährt. Eine Entschädigung für mögliche Wartezeiten seitens des Bestellers wird nicht geleistet.
Aufwendungen für erschwerte Zufahrten, zusätzliche Leistungen, Fixtermine und nicht von der Waldenergie AG verschuldete Wartezeiten werden unabhängig von der Art der Rechnungsstellung gesondert an den Kunden mit einem Zuschlag verrechnet.
Der Kunde ist verpflichtet, das Silo sowie die dazugehörenden Pelletsaugsysteme oder Schläuche sorgfältig zu behandeln und in betriebsbereitem Zustand zu erhalten. Schäden an Silo und Saugsystemen sowie zerschnittene und defekte Pelletförderschläuche werden dem Kunden vollumfänglich verrechnet. Die Silos und Saugsysteme dürfen nicht mit Blachen, Bildern, Folien und Beschriftungen überklebt werden.
Die Silos sind mit einer elektronischen Füllstandsanzeige ausgestattet, welche von der Waldenergie AG überwacht wird. Sobald eine festgelegte Warnschwelle erreicht wird, erfolgt die automatische Füllung des Silos. Besondere oder abweichende Anforderungen sind bei der Bestellung anzugeben.
Warenrücknahme
Bei der Abholung der Silos werden diese gewogen. Restmengen von mehr als einer Tonne werden, zum Preis der letzten Lieferung, – gutgeschrieben.
Strassenbau
Der Kunde hat die nötigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen (z.B. baurechtliche, strassenverkehrsrechtliche Bewilligungen, Abbruchgenehmigungen etc.) rechtzeitig einzuholen. Weiter hat er die Landeigentümer und Bewirtschafter der angrenzenden Parzellen über die Arbeiten im Voraus zu informieren.
Die Waldenergie AG haftet für keinerlei Schäden, die im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Bewilligungen entstehen. Wird die Durchführung des Auftrags / der Lieferung infolge Widerrufs oder Nichterteilung einer Bewilligung unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrages / der Lieferung im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Bewilligungen über Gebühr verzögert und/oder unterbrochen, ist die Waldenergie AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht von der Waldenergie AG zu vertreten sind, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
Vorhandene Marksteine / Grenzen müssen vorgängig durch den Kunden markiert werden.