Allgemeine Geschäftsbedingungen Waldenergie AG vom 25.04.2018

Pelletlieferungen

Pelletpreise

Die Preise verstehen sich pro Tonne in CHF (inkl. MwSt. und LSVA) jeweils für eine Abladestelle.

Sollte die effektiv ausgelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aus Verschulden des Kunden um mehr als 10% unter der Bestellmenge liegen, ist die Waldenergie AG berechtigt, den Preis der effektiv gellieferten Mengenkategorie anzuwenden und zu verrechnen. Liegt die Liefermenge aus Verschulden der Waldenergie AG um mehr als 10%, mindestens aber um 1000 kg unter der Bestellmenge pro Abladeort, kann der Kunde innerhalb von 5 Tagen die Nachlieferung der Differenz zur bestellten Liefermenge ohne zusätzliche Lieferkosten verlangen.

Preise für Sammelbestellungen gelten nur bei Abladestellen, welche nicht weiter als 10 km voneinander entfernt sind.

Auslieferung

Es wird vorausgesetzt, dass die Zufahrt zum Abladeort mit einem Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen möglich ist. Sofern dies an einem Abladeort nicht möglich ist, hat der Besteller dies der Waldenergie AG im Rahmen der Bestellung explizit mitzuteilen.

Lieferungen werden mindestens 12 Stunden vorher telefonisch angemeldet. Wartezeiten oder Mehraufwand wegen Abwesenheit des Kunden, unmöglicher oder versperrter Zufahrt oder schwer zugänglichen Befüll- und Entlüftungsstutzen werden mit CHF 135.- / h separat in Rechnung gestellt.

Schnelllieferungen (Lieferungen innerhalb 1-3 Arbeitstagen nach Bestelleingang) können mit einem Zuschlag von CHF 150.- pro Lieferung verrechnet.

Die Pellets werden mit Tankfahrzeugen ausgeliefert und eingeblasen. Mit einem Absaugventilator wird Luft aus dem Pelletlagerraum abgesaugt um Überdruck im Lager und Staubentwicklung in Nebenräumen zu verhindern. Für den Betrieb des Absaugventilators wird in der Nähe der Einfüllstutzen eine 230 V Steckdose mit 16 A Absicherung benötigt. Der Strom bzw. eine Steckdose muss zur Verfügung gestellt werden. Muss sich der Chauffeur selbst Zugang zu einer Steckdose verschaffen, lehnen wir jegliche Haftung ab. Die Energiekosten für den Betrieb des Absaugventilators gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

Die Anschlussstutzen sind durch den Besteller im Freien und gut zugänglich anzubringen und mit Storz-Kupplungen Typ A, Nennweite 110 mm, zu bestücken.

Bei einer Schlauchlänge von mehr als 30 Metern (inklusive der gebäudeinternen Leitungen) sowie bei ungünstigen Leitungswinkeln wird keine Garantie für die Qualität der Holzpellets im Lagerraum übernommen. Zudem kann ein Zuschlag von CHF 100.- für den erschwerten Ablad verrechnet werden.

Vor dem Befüllen des Pelletraumes ist die Heizanlage durch den Kunden gemäss Betriebsanleitung des jeweiligen Heizungsherstellers vorzubereiten und gegebenenfalls auszuschalten, um eine Brandentstehung durch die unterschiedlichen Druckverhältnisse zu verhindern.

Für den ordnungsgemässen Zustand und die vorstehend beschriebene Vorbereitung der Anlage ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Bei mangelhaftem Zustand oder mangelhafter Vorbereitung der Anlage lehnt die Waldenergie AG jegliche Haftung für Schäden durch das Befüllen der Anlage ab. Ausserdem ist die Waldenergie AG berechtigt, das Befüllen der Anlage zu verweigern.

Sackware oder Big Bags werden auf Paletten ausgeliefert. Paletten und Big Bags müssen dem Chauffeur im Austausch in gleicher Anzahl in einwandfreiem Zustand mitgegeben werden. Fehlende oder beschädigte Paletten bzw. Big Bags werden mit CHF 20.- / Stück verrechnet.

Mobile Pelletlogistik

Der Kunde bestimmt den Standort des Silos und bereitet diesen vor Anlieferung auf eigene Kosten vor. Er stellt die für das Auf- und Abladen benötigten Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Anlieferung des Silos eine zur Überwachung der Arbeiten kompetente Person auf die Baustelle zu entsenden.

Der Silostandplatz muss vom Silo-Transportfahrzeug ungehindert auf einem Zufahrtsweg mit einer Breite von mindestens 3.2 m ohne besondere Umstände auf sicherer Fahrbahn erreicht werden können.

Der Silostandplatz muss eine Fläche von 2.5 x 2.5 m aufweisen, frei sein von Oberleitungen, gut ausgeebnet und auch bei schlechten Witterungsverhältnissen tragfähig und zugänglich sein. Ferner muss der Standplatz mit dem Zufahrtsweg eine Ebene bilden, so dass das Silo absolut senkrecht auf die gegen Unterspülung und seitliches Abrutschen gesicherte, feste Unterlage (Bahnschwellen, Kanthölzer usw.) gestellt werden kann.

Jede Siloumstellung mit Kran muss vorgängig mit der Waldenergie AG abgesprochen werden. Krangurte werden vom Kunden organisiert und bereitgestellt.

Die Liefertermine werden durch die Waldenergie AG bestimmt. Bei vereinbarten Lieferterminen für Lieferungen per LKW handelt es sich um Richtzeiten. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, erschwerter Verkehrsbedingungen usw., wird keine Haftung übernommen und kein Preisnachlass gewährt. Eine Entschädigung für mögliche Wartezeiten seitens des Bestellers wird nicht geleistet.

Aufwendungen für erschwerte Zufahrten, zusätzliche Leistungen, Fixtermine und nicht von der Waldenergie AG verschuldete Wartezeiten werden unabhängig von der Art der Rechnungsstellung gesondert an den Kunden mit einem Ansatz von CHF 135.- / h verrechnet.

Der Kunde ist verpflichtet, das Silo sowie die dazugehörenden Pelletsaugsysteme etc. sorgfältig zu behandeln und in betriebsbereitem Zustand zu erhalten. Schäden an Silo und Saugsystemen sowie zerschnittene und defekte Pelletförderschläuche werden vollumfänglich dem Kunden verrechnet. Die Silos und Saugsysteme dürfen nicht mit Blachen, Bildern, Folien und Beschriftungen überklebt werden.

Warenrücknahme

Bei der Abholung der Silos werden diese gewogen. Restmengen von mehr als einer Tonne werden zum, mit der letzten Lieferung verrechneten Preis, mit einer Gutschrift gutgeschrieben.

Strassenbau

Der Kunde hat die nötigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen (z.B. baurechtliche, strassenverkehrsrechtliche Bewilligungen, Abbruchgenehmigungen etc.) rechtzeitig einzuholen. Weiter hat er die Landeigentümer und Bewirtschafter der angrenzenden Parzellen über die Arbeiten im Voraus zu informieren.

Die Waldenergie AG haftet für keinerlei Schäden, die im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Bewilligungen entstehen. Wird die Durchführung des Auftrags / der Lieferung infolge Widerrufs oder Nichterteilung einer Bewilligung unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrages / der Lieferung im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Bewilligungen über Gebühr verzögert und/oder unterbrochen, ist die Waldenergie AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht von der Waldenergie AG zu vertreten sind, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Vorhandene Marksteine / Grenzen müssen vorgängig durch den Auftraggeber markiert werden.

Allgemeine Bedingungen

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungstellung erfolgt aufgrund des bei Lieferung abgegebenen oder nach erfolgter Lieferung versandten Lieferscheins. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb der gesondert vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug und schuldet ein Verzugszins auf dem gesamten Rechnungsbetrag von 5 %.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von der Waldenergie AG gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum. Die Waldenergie AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt nach schweizerischem Recht im Register am Sitz/Wohnort des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, freien Zugang zur Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jede Art von Widerspruch. Alle mit der Rücknahme der Ware verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Höhere Gewalt

Kann die Waldenergie AG ihre vertraglichen Verpflichtungen wegen höherer Gewalt (namentlich Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Stromausfall, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrungen, Massnahmen der Regierung, Versorgungschwierigkeiten, Kontingentierungen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland), wegen irgendwelchen Lieferbehinderungen, irgendwelchen Betriebsstörungen, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst oder wegen ähnlichen Umständen nicht oder nicht vertragsgemäss erfüllen, wird die Waldenergie AG im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen befreit, ohne zu Schadenersatz oder zur Nachlieferung verpflichtet zu sein.

Datenschutz

Die Waldenergie AG darf Daten für Marketingzwecke bearbeiten. Der Kunde kann die Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke mittels schriftlicher Mitteilung an die Waldenergie AG jederzeit untersagen.

AGB Änderungsklausel

Die Waldenergie AG behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbestimmungen widerspricht. Damit eine neue Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil eines laufenden Geschäftsverhältnisses wird, muss sie vom Kunden schriftlich akzeptiert werden.